Verweigert ein Kind ausdrücklich den Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann der Umgang befristet ausgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass die Gründe nachvollziehbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 10 UF 790/08).
Im vorliegenden Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, die in eine andere Stadt gezogen war. Das Sorgerecht war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zu gewähren.
Der Vater forderte jedoch einen sehr viel häufigeren Umgang. Er verwies darauf, dass sich seine Tochter sonst entfremde. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Allerdings könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindswohl erfordere, befand das OLG.
Nach Ansicht der Richter hatte das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung. Es sei von einer klaren, eigenständigen Willensäußerung auszugehen. Außerdem sei die Ablehnung des Mädchens angesichts des als aggressiv empfundenen Verhaltens des Vaters verständlich. Ein erzwungener Umgang mit ihm würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, so das Gericht.

Grundsätzlich haben sowohl die Eltern, als auch das Kind ein Umgangsrecht. Verweigert jedoch ein Kind ausdrücklich den Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann der Umgang befristet ausgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das entschieden die Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 10 UF 790/08).

Im konkreten Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der alleinerziehenden Mutter. Das Sorgerecht war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zu gewähren.

Der Vater forderte jedoch einen sehr viel häufigeren Umgang. Er verwies darauf, dass sich seine Tochter sonst entfremde. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Allerdings könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindswohl erfordere, befand das OLG.

Nach Ansicht der Richter hatte das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung. Es sei von einer klaren, eigenständigen Willensäußerung auszugehen. Außerdem sei die Ablehnung des Mädchens angesichts des als aggressiv empfundenen Verhaltens des Vaters verständlich. Ein erzwungener Umgang mit ihm würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, so das Gericht.