Im Frühjahr überraschte das Bundesverfassungsgericht, mit dem sie die Hartz IV Sätze als verfassungswidrig einstufte. Die Bundesregierung besserte schnell nach und definierte eine Härtefall Regelung. Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV – Empfänger aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 , 1 BvL 1/09)vom Leistungsträger nach dem SGB II als – Zuschuss – zu übernehmen . Das entschied jetzt das Sozialgericht Detmold (S 12 AS 126/07 v. 09.04.2010)

Der Leistungsanspruch ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes(GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG. Danach begründet Artikel 1 Abs. 1 GG den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.