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	<title>Alleinerziehend.TV &#187; Urteile</title>
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	<description>Infos für Alleinerziehende</description>
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		<title>Kind kann Umgangsrecht verweigern</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 08:09:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nadja</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Verweigert ein Kind ausdrücklich den Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann der Umgang befristet ausgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass die Gründe nachvollziehbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 10 UF 790/08). Im vorliegenden Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, die in eine andere Stadt gezogen war. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Verweigert ein Kind ausdrücklich den Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann der Umgang befristet ausgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass die Gründe nachvollziehbar sind. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 10 UF 790/08).</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Im vorliegenden Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, die in eine andere Stadt gezogen war. Das Sorgerecht war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zu gewähren.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Der Vater forderte jedoch einen sehr viel häufigeren Umgang. Er verwies darauf, dass sich seine Tochter sonst entfremde. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Allerdings könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindswohl erfordere, befand das OLG.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Nach Ansicht der Richter hatte das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung. Es sei von einer klaren, eigenständigen Willensäußerung auszugehen. Außerdem sei die Ablehnung des Mädchens angesichts des als aggressiv empfundenen Verhaltens des Vaters verständlich. Ein erzwungener Umgang mit ihm würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, so das Gericht.</div>
<p>Grundsätzlich haben sowohl die Eltern, als auch das Kind ein Umgangsrecht. Verweigert jedoch ein Kind ausdrücklich den Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann der Umgang befristet ausgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das entschieden die Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 10 UF 790/08).<span id="more-115"></span></p>
<p>Im konkreten Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der <a href="http://www.alleinerziehend.net">alleinerziehenden Mutter</a>. Das <a href="http://www.allein-erziehend.org/sorgerecht.php">Sorgerecht</a> war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zu gewähren.</p>
<p>Der Vater forderte jedoch einen sehr viel häufigeren Umgang. Er verwies darauf, dass sich seine Tochter sonst entfremde. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Allerdings könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindswohl erfordere, befand das OLG.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter hatte das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung. Es sei von einer klaren, eigenständigen Willensäußerung auszugehen. Außerdem sei die Ablehnung des Mädchens angesichts des als aggressiv empfundenen Verhaltens des Vaters verständlich. Ein erzwungener Umgang mit ihm würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, so das Gericht.</p>
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		<title>Schüler Monatskarte fällt unter die Härtefallregelung</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 01:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nadja</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld II]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Frühjahr überraschte das Bundesverfassungsgericht, mit dem sie die Hartz IV Sätze als verfassungswidrig einstufte. Die Bundesregierung besserte schnell nach und definierte eine Härtefall Regelung. Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV &#8211; Empfänger aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 , 1 BvL 1/09)vom Leistungsträger nach dem SGB II als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Frühjahr überraschte das Bundesverfassungsgericht, mit dem sie die <a href="http://www.alleinerziehend.net/artikel322.html">Hartz IV Sätze als verfassungswidrig</a> einstufte. Die Bundesregierung besserte schnell nach und definierte eine <a href="http://www.alleinerziehend.net/artikel328.html">Härtefall Regelung</a>. Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV &#8211; Empfänger aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 , 1 BvL 1/09)vom Leistungsträger nach dem SGB II als &#8211; Zuschuss &#8211; zu übernehmen . Das entschied jetzt das Sozialgericht Detmold (S 12 AS 126/07 v. 09.04.2010)<span id="more-113"></span></p>
<p>Der Leistungsanspruch ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes(GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG. Danach begründet Artikel 1 Abs. 1 GG den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.</p>
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		<title>Kein begleiteter Umgang für pädophil veranlagten Vater</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 06:12:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nadja</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem Vater, der pädophile Neigungen aufweist, kann das begleitete Umgangsrecht mit seinem Kind verwehrt werden, um eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes auszuschließen. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im aktuellen Fall beantragte der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater ein begleitetes Umgangsrecht für seinen dreijährigen Sohn. Die alleinerziehende Mutter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Vater, der pädophile Neigungen aufweist, kann das <a href="http://www.alleinerziehend.net/Umgangsrecht69.php">begleitete Umgangsrecht mit seinem Kind</a> verwehrt werden, um eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes auszuschließen. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im aktuellen Fall beantragte der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater ein begleitetes Umgangsrecht für seinen dreijährigen Sohn.<br />
<span id="more-101"></span>Die <a href="http://www.alleinerziehend.net">alleinerziehende Mutter</a> des Kindes forderte jedoch den Ausschluss jeglichen Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind, da sie vermutete, ihr ehemaliger Lebenspartner sei pädophil veranlagt. Die Vermutung der Alleinerziehenden Mutter war jedoch recht gut begründet, weil der Vater bereits mehrfach wegen Besitz von kinderpornographischem Material mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Ausserdem hatte ein Gutachter pädophile Neigungen und eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Das Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf entschied, auch einen begleiteten Umgang von Vater und Sohn für zunächst drei Jahre auszuschließen. Die Richter folgten dabei der Argumentation eines Sachverständigen. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater aufgrund seiner Erkrankung und seines Umgangs mit Mitmenschen für den Sohn ein hohes Risiko darstelle.</p>
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		<title>Wechselmodell bei Trennungskindern bleibt die Ausnahme</title>
		<link>http://alleinerziehend.tv/2010/01/21/wechselmodell-bei-trennungskindern-bleibt-die-ausnahme/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 06:21:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nadja</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Scheidung oder Trennung von Eltern muss geklärt werden, bei wem das oder die Kinder bleiben.Ein Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuungszeiten weitgehend teilen, ist nur im Ausnahmefall zulässig. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden. Voraussetzung für ein solches &#8220;Wechselmodell&#8221; ist demnach, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Nach einer Scheidung oder Trennung von Eltern muss geklärt werden, bei wem das oder die Kinder bleiben.Ein Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuungszeiten weitgehend teilen, ist nur im Ausnahmefall zulässig. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden. Voraussetzung für ein solches &#8220;Wechselmodell&#8221; ist demnach, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei dieses Wechselmodell nicht sinnvoll (Beschluss vom 12.1.2010  11 UF 251/09).</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Das Gericht gab der Beschwerde einer alleinerziehenden Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein Modell vereinbart, bei dem die Betreuung im Vier-Tages-Rhythmus alternierte. Die Mutter machte nun geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht genau wüssten, wo ihr zu Hause sei.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Das Koblenzer OLG gab der alleinerziehenden Mutter nun recht. Zwar könne der regelmäßige Wechsel für ein Kind Vorteile haben, denn es erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Außerdem blieben Mutter und Vater in der unmittelbaren Verantwortung. Wenn sich jedoch abzeichne, dass dieses Modell zu Problemen zwischen den Eltern führe, sei es nicht mehr vertretbar. Im vorliegenden Fall sollten die Kinder nun vornehmlich bei der Mutter bleiben. Der Vater habe dann vor allem in den Ferien ein großzügigeres Umgangsrecht</div>
<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-48" title="Wechselmodell bei Trennungskindern" src="http://alleinerziehend.tv/wp-content/uploads/2010/01/beratungshilfe-150x120.jpg" alt="Wechselmodell bei Trennungskindern" width="150" height="120" />Nach einer Scheidung oder Trennung von Eltern muss geklärt werden, bei wem das oder die Kinder bleiben.Ein Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuungszeiten weitgehend teilen, ist nur im Ausnahmefall zulässig. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden. Voraussetzung für ein solches &#8220;Wechselmodell&#8221; ist demnach, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei dieses Wechselmodell nicht sinnvoll (Beschluss vom 12.1.2010  11 UF 251/09).<span id="more-47"></span></p>
<p>Das Gericht gab der Beschwerde einer alleinerziehenden Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein Modell vereinbart, bei dem die Betreuung im Vier-Tages-Rhythmus alternierte. Die Mutter machte nun geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht genau wüssten, wo ihr zu Hause sei.</p>
<p>Das Koblenzer OLG gab der alleinerziehenden Mutter nun recht. Zwar könne der regelmäßige Wechsel für ein Kind Vorteile haben, denn es erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Außerdem blieben Mutter und Vater in der unmittelbaren Verantwortung. Wenn sich jedoch abzeichne, dass dieses Modell zu Problemen zwischen den Eltern führe, sei es nicht mehr vertretbar. Im vorliegenden Fall sollten die Kinder nun vornehmlich bei der Mutter bleiben. Der Vater habe dann vor allem in den Ferien ein großzügigeres Umgangsrecht</p>
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